In folgenden Fällen können Guthaben von Freizügigkeitskonten ausbezahlt werden:
Altersleistungen von Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters gemäss BVG (Männer 65 Jahre, Frauen 64 Jahre) ausbezahlt werden.
Beziehen Versicherte eine volle Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung und ist das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert, können sie das Freizügigkeitskapital beziehen.
Das Todesfallkapital entspricht dem Vorsorgeguthaben sowie, bei Vorhandensein einer Risikoversicherung, der zusätzlichen Versicherungsleistung.
Treten Versicherte in eine neue Pensionskasse ein, sind sie verpflichtet, das vorhandene Freizügigkeitskapital an diese neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
Versicherte können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung wechseln.
Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und wenn der Versicherte nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht. Die Auszahlung ist bis maximal 1 Jahr nach Statusänderung möglich.
Bei Endgültigem Verlassen der Schweiz kann eine Barauszahlung beantragt werden.
Versicherte können eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung beantragen, wenn sie kleiner ist als ein an die Vorsorgeeinrichtung einbezahlter Arbeitnehmerjahresbeitrag.
Versicherte können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise für selbstgenutztes Wohneigentum beziehen.